Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 88

§ 88 – Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig. (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Kurz erklärt

  • Der überörtliche Träger ist zuständig für Jugendhilfeleistungen im Ausland, wenn der junge Mensch dort geboren wurde.
  • Ist der Geburtsort im Ausland oder nicht bekannt, ist Berlin zuständig.
  • Wenn bereits vor der Ausreise Jugendhilfeleistungen gewährt wurden, bleibt der örtliche Träger zuständig.
  • Eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten wird nicht berücksichtigt.
  • Die Regelung betrifft nur junge Menschen, die Leistungen der Jugendhilfe benötigen.